AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
mjp Ziviltechniker GmbH 02/2022
1.) Allgemeines:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen uns und unserem Vertragspartner (AG) getätigten Geschäfte. Der Vertragspartner anerkennt diese AGB durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie auch durch die Entgegennahme unserer Leistungen als verbindlich; und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte. Ein Widerspruch des Vertragspartners ist unbeachtlich.
2.) Angebot:
Verträge gelten erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen; es sei denn, wir erklären durch Beginn/Durchführung unserer Arbeiten stillschweigend mit dem Vertragsabschluss einverstanden zu sein, wobei auch in diesem Fall unsere AGB gelten.
3.) Kostenvoranschläge:
Wir sind verpflichtet, unseren Vertragspartner erst bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen von 50 % im Vergleich zur Angebots-/Auftragssumme zu warnen. Bei Kostenüberschreitungen bis einschließlich 49 % entfällt eine Warnpflicht unsererseits. Eine Warnpflicht entfällt darüberhinaus dann, wenn die Kostenüberschreitung aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt. Ebenso wenig besteht eine Warnpflicht, wenn die Kostenüberschreitung evident ist.
4.) Entgelt/Werklohn:
Die Fälligkeit des Entgelts für unsere Leistungen tritt sukzessive entsprechend dem Leistungsfortschritt ein. Wir sind berechtigt, für die von uns erbrachten Leistungen monatliche Teilrechnungen zu legen. Ist der Auftraggeber bei der Zahlung von Teilrechnungen säumig, dann sind wir berechtigt, unsere Leistungen bis zur gänzlichen Zahlung einzustellen. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten/ Ansprüche, wie insbesondere frustrierte Personalkosten, Stillstandszeiten … etc.
Sowohl unsere Teilrechnungen als auch die Schlussrechnung sind/ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto abzugsfrei zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
Für geleistete Regiestunden kommen unsere Regiestundensätze zur Anwendung.
Zum Zwecke der Sicherstellung unserer Entgeltansprüche sind wir berechtigt, vom AG eine vollkommen abstrakte Zahlungsgarantie eines renommierten inländischen Kreditinstitutes zu verlangen. Der AG ist verpflichtet, eine solche innerhalb von sieben Tagen ab unserem Verlangen beizubringen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Beibringung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Bis zum Einlangen der Zahlungsgarantie sind wir von jeglicher Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit.
5.) Gerichtsstand/Erfüllungsort:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Landesgericht Wels.
Als Erfüllungsort gilt jener Ort, wo sich die Liegenschaft, auf die sich unsere Leistung bezieht, befindet. Ist dieser Ort nicht bestimmbar, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
Sollte der AG das vereinbarte Werk abbestellen oder rechtsgrundlos von dem mit uns abgeschlossenen Vertrag zurücktreten oder diesen ohne triftigen Grund vorzeitig auflösen, dann ist er zur Leistung einer sofort fälligen „Abschlagszahlung“ in Höhe von 15 % des zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht ausgeführten Auftragsumfangs verpflichtet. Der von uns ausgeführte Auftragsumfang ist vereinbarungsgemäß abzugelten.
6.) Liefer- und Leistungsfrist:
Von uns angegebene Leistungsfristen sind mangels entgegenstehender ausdrücklicher Vereinbarung unverbindlich.
Bei Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist ist der AG zum Vertragsrücktritt und/oder zur Ersatzvornahme erst nach zweimaligem schriftlichen Setzen einer angemessenen Nachfrist, die jeweils 45 Tage zu betragen hat, berechtigt.
Ein allfälliger Anspruch des AG wegen Leistungsverzugs ist jedenfalls mit 5 % der Nettoauftragssumme des zwischen uns und dem AG abgeschlossenen Vertrages begrenzt. Treten Verzögerungen aus der Sphäre des AG auf, die das zeitlich Übliche überschreiten, dann wird eine allfällige Pönalabrede hinfällig; und zwar auch dann, wenn zwischen uns und dem AG neue Termine vereinbart werden. Verzögerungen, die das zeitlich Übliche überschreiten, liegen jedenfalls ab einer Dauer von 14 Tagen vor.
7.) Mitwirkungspflicht des AG:
Der AG ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, jene Handlungen und Unterlassungen, die gemäß ÖNORM B 2110 (in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) seiner Sphäre angehören. Die Leistungspflicht des AN beginnt erst, wenn der AG sämtliche faktischen und rechtlichen Voraussetzungen hergestellt hat, die eine ordnungs- und störungsfreie Leistungserbringung durch den AN gewährleisten.
Sollten Tonnage-, Höhen- oder sonstige Beschränkungen eine Zufahrt zum Projektstandort verhindern, so hat der AG für sämtliche notwendige Zufahrtsbewilligungen Sorge zu tragen. Der AG ist verpflichtet, bei der Durchführung von Drucksondierungen zu gewährleisten, dass der Leistungsort witterungsunabhängig mit schwerem LKW zu erreichen ist. Ist dies nicht der Fall, dann haftet der AG dem AN für sämtliche frustrierten Kosten, insbesondere für die Kosten der Mobilisierung (gemäß Angebot).
Der AG hat zum Zwecke der Durchführung von Untergrunderkundungen alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den AN erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, wie insbesondere Lagepläne, Pläne betreffend den Verlauf von Leitungen und Kabeln, Schächten, Kanälen, Quellen sowie alle sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit verbauten Materialien am Grundstück bzw. Leistungsort stehen. Weiters hat der AG bekanntzugeben, ob am Leistungsort dingliche oder sonstige (insbesondere obligatorische) Rechte Dritter bestehen. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der AG für alle daraus erwachsenden Nachteile, insbesondere für Mehrkosten (aus gestörtem Bauablauf).
Für vom AN verursachte Flurschäden und Fahrbahnverschmutzungen haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit.
8.) Gewährleistung/Schadenersatz:
Die Frist für Gewährleistungsansprüche des AG gegen uns beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Übernahme unserer Leistungen durch den AG, spätestens jedoch mit Rechnungslegung durch uns.
Schadenersatzansprüche des AG verjähren innerhalb eines Jahres nach Schadenseintritt und Kenntnis des Schädigers. Sie sind, ausgenommen Personenschäden, bei leichter Fahrlässigkeit mit 5 % der Nettoauftragssumme des zwischen uns und dem AG abgeschlossenen Vertrages begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit hat der AG Anspruch auf Ersatz des positiven Schadens, wobei in diesem Fall der Schadenersatzanspruch begrenzt ist mit der Höhe der Versicherungssumme gemäß unserer Haftpflichtversicherungspolizze. Auf Verlangen des AG geben wir die Höhe der Versicherungssumme bekannt.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des AG, insbesondere solche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
9.) Aufrechnung:
Eine Aufrechnung gegen unsere Entgeltansprüche, mit welchen Gegenforderungen auch immer, ist ausgeschlossen.
10.) Vertraulichkeit:
Der AG und der AN verpflichten sich wechselseitig, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen projektbezogenen Daten wie insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sämtliche Informationen über Art, Umfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners, Inhalt des Projekts sowie sämtliche Informationen und Umstände, die im Zusammenhang mit dem Projekt zugegangen sind vertraulich zu behandeln und dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Die Verschwiegenheitspflicht des AN gilt nicht gegenüber Erfüllungsgehilfen oder Stellvertretern, welcher sich dieser für die Vertragserfüllung bedient. In diesem Fall hat aber der AN hinsichtlich seiner Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter dafür zu sorgen, dass derartige Daten vertraulich behandelt werden.
Die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich personen- und projektbezogener Daten ist nicht mit der Dauer des Vertragsverhältnisses befristet. Die Verschwiegenheitspflicht des AN gilt nicht für Daten, welche für die Durchsetzung von Ansprüchen des AN erforderlich sind.
Der AN ist berechtigt, personen- und projektbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Dies unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO.